Grün Weiß Nottuln

Unser Vorstand

Vereinsleitung

Geschäfts­führender Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand steuert die Angelegenheiten des Vereins und trifft die erforderlichen Entscheidungen für dessen laufende Arbeit und weitere Entwicklung.

Nach unserer Vereinssatzung wirken im Geschäftsführenden Vorstand sowohl Mitglieder mit Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB als auch Beisitzerinnen und Beisitzer ohne Vertretungsbefugnis mit.

Präses

Dechant Norbert Cassens

St. Martinus Nottuln

Vorstand gemäß § 26 BGB

Vertretungs­berechtigter Vorstand

Vertretungsregelung Jeweils zwei Mitglieder vertreten Grün-Weiß Nottuln gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

1. Vorsitzender
MH
Markus HöppenerKontaktanfrage
Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands gemäß § 11 Abs. 1 a der Vereinssatzung
2. Vorsitzender
Volker Winnemöller
Volker WinnemöllerKontaktanfrage
Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands gemäß § 11 Abs. 1 b der Vereinssatzung
Schatzmeister
bernhard-schoeppner
Bernhard Schöppner Kontaktanfrage
Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands gemäß § 11 Abs. 1 c der Vereinssatzung
Vorstand mit besonderen Aufgaben
Josef Dirks
Josef DirksKontaktanfrage
Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands gemäß § 11 Abs. 1 d der Vereinssatzung
Vorstand mit besonderen Aufgaben
Gabi Esplör
Gabi Esplör Kontaktanfrage
Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands gemäß § 11 Abs. 1 d der Vereinssatzung

Beisitzerinnen & Beisitzer

Mitwirkung im Vorstand Die Beisitzerinnen und Beisitzer gehören dem Geschäftsführenden Vorstand an, besitzen jedoch keine Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB.

Beisitzerin
Nissen
Marion NissenKontaktanfrage
Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands ohne Vertretungsbefugnis gemäß § 11 Abs. 4 der Vereinssatzung
Beisitzerin
Britta Frericks
Britta FrericksKontaktanfrage
Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands ohne Vertretungsbefugnis gemäß § 11 Abs. 4 der Vereinssatzung
Beisitzer
georg
Georg SchmitzKontaktanfrage
Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands ohne Vertretungsbefugnis gemäß § 11 Abs. 4 der Vereinssatzung

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