§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „SV DJK Grün-Weiß Nottuln 1919 e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Nottuln und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden verwirklicht, insbesondere durch:
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen. Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen und gültigen Stimmen zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
Die Mitgliedschaft endet
bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
1. Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres
2. gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen,
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzustellen. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.
Ein Widerspruchist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen.
Über den Widerspruch entscheidetder Gesamtvorstand.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandsvon der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftshalbjahres, an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem -ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä..
Sollten dem Verein durch das Erlöschen einer Mitgliedschaft unvorhergesehene weitere Kosten entstehen, sind diese durch das ehemalige Mitglied zu begleichen.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind anteilig je zur Hälfte jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres fällig.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen entscheidetdie Mitgliederversammlung.
Über Höhe und Fälligkeit der Zusatzbeiträge entscheidet die jeweilige Abteilungsversammlung nach vorheriger Zustimmung durch den geschäftsführenden Vorstand.
Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein unaufgefordert und unverzüglich Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistenden Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen dergeschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
§ 10 Mitgliederversammlung
Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Halbjahr, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) durchgeführt wird. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 01.03. des Jahres unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel derMitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Festsetzung des Grundbeitrages, des Familienbeitrages und der Umlagen
e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Zusätzlich sind Mitglieder des Jugendvorstandes stimmberechtigt die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen.
Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Der geschäftsführende Vorstand kann sich um weitere Personen ergänzen.
2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
- dem Vertreter der Vereinsjugend
- einem Vertreter jeder Abteilung
Der Gesamtvorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11.1 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausnahmen bilden hier der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.
Der Abteilungsleiter wird von der jeweiligen Abteilung gemäß der Abteilungsordnung gewählt.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diese die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 12 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die Jugend verwaltet sich selbst im Rahmen der Jugendordnung.
Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
Organe der Vereinsjugend sind
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 13 Abteilungen
Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und organisieren den jeweiligen Sportbetrieb.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Gründung oderAuflösung von Abteilungen.
Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.
§ 14 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt, verändert und ggf. gelöscht..
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr, gewählt wird.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Nottuln. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. an den aufnehmenden, steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.08.2021 beschlossen.
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